VEREINSSATZUNG
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§ 1
Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein führt den Namen: „Wir Kinder vom Kleistpark“.
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er in seinem Namen den Zusatz „e.V.”
§ 2
Zweck
1) Zweck des Vereins ist:
die Förderung der musikalischen Bildung von Kindern im Kita- und Grundschulalter
2) Der Verein verwirklicht seinen Zweck
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durch die Erarbeitung und Durchführung eigener Konzerte in Zusammenarbeit mit Schulen, Museen, Gemeinden und anderen Bildungseinrichtungen
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durch eigene an Kitas und Grundschulen, die folgende Punkte berücksichtigt:
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Bewahrung und Pflege der musikalischen Tradition unterschiedlicher Kulturen
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Integration von Kindern mit Migrationsgeschichte und die Förderung des Verständnisses zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen durch Musik.
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das Miteinander von Kindern und Erwachsenen
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Förderung stilistischer Vielfalt im Bereich Musik und Tanz
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§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Spenden und öffentlichen Mitteln, ferner aus Konzerteinnahmen aufgebracht.
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§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Vereinigung des öffentlichen und privaten Rechts werden.
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Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahrs, durch Ausschluss oder durch den Tod. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, insbesondere wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Vorstand informiert die Mitglieder zeitnah über den Ausschluss. In diesem Fall ist gegen diesen Beschluss die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
4. Aufnahme- und Austrittserklärung bedürfen der Schriftform. Sie sind an den Verein zu richten. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen.
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§ 6
Mitgliedsbeiträge
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
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§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 8
Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei müssen die Gründe der Einberufung angegeben werden.
2. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Jahresberichts,
- Beschluss über den Rechnungsabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Beratung und Beschluss über vom Vorstand oder von den Mitgliedern eingebrachte Anträge
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Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden
- Beschluss über Satzungsänderungen
5. In den Vorstand ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
6. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
8. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
9. Die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
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§ 9
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitz und dem Kassenwart. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
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Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die allein wegen der Erlangung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt nötig werden und den Zweck des Vereins dabei nicht verändern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beschließt in Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
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Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestimmen. Ansonsten führen die anderen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
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§ 10
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Kita am Kleistpark, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Die geänderte Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch den Vorstand in Kraft.
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Berlin, den 07.06.2014